Den Außenstellen der Landwirtschaftskammer kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige und zwingende Beratungsfunktion zu. Die bäuerliche Interessenvertretung ist verpflichtet, beim Ausfüllen der Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular NeuFö 3) beratend mitzuwirken, diese Beratung auf dem Formular zu bestätigen und eine Abschrift des Formulars sieben Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrung des amtlichen Vordruckes in Papierform erübrigt sich, wenn sichergestellt wird, dass innerhalb der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde jederzeit ein Ausdruck erstellt werden kann. Es ist somit eine vorherige Bestätigung der LK-Außenstelle über die erfolgte Beratung (Formular NeuFö3) erforderlich.
Die Aufbewahrung des amtlichen Vordruckes in Papierform erübrigt sich, wenn sichergestellt wird, dass innerhalb der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde jederzeit ein Ausdruck erstellt werden kann. Es ist somit eine vorherige Bestätigung der LK-Außenstelle über die erfolgte Beratung (Formular NeuFö3) erforderlich.
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