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Neueinstieg ist steuerlich begünstigt

Das Neugründungs-Förderungsgesetz gilt für landwirtschaftliche Betriebe vor allem bei der Hofübergabe. Werden die Voraussetzungen erfüllt, können steuerliche Befreiungen in Anspruch genommen werden
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Den Außenstellen der Landwirtschaftskammer kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige und zwingende Beratungsfunktion zu. Die bäuerliche Interessenvertretung ist verpflichtet, beim Ausfüllen der Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular NeuFö 3) beratend mitzuwirken, diese Beratung auf dem Formular zu bestätigen und eine Abschrift des Formulars sieben Jahre lang aufzubewahren.
 
Die Aufbewahrung des amtlichen Vordruckes in Papierform erübrigt sich, wenn sichergestellt wird, dass innerhalb der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde jederzeit ein Ausdruck erstellt werden kann. Es ist somit eine vorherige Bestätigung der LK-Außenstelle über die erfolgte Beratung (Formular NeuFö3) erforderlich.

Betriebsübergabe

Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.
Eine Betriebsübertragung ist begünstigt, wenn
 
  • ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers,
  • in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb),
  • durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
  • die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung.
 
Die Begünstigung ist daher ausgeschlossen, wenn der Übernehmer bisher schon den elterlichen oder einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr (= beherrschend, z. B. Pacht) bewirtschaftet hat (innerhalb der letzten 15 Jahre).

Grunderwerbsteuer

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bis zu einer Bemessungsgrundlage von 75.000 Euro (Freibetrag) ist möglich. Bei der Hofübergabe wird der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird gemeinsam mit der Übertragung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes auch Grundvermögen übergeben, so steht für dieses der Freibetrag nicht zu, es sei denn, es handelt sich um Betriebsvermögen. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die auf den Wohnungswert entfällt, steht eine Begünstigung nicht zu.

1. Beispiel

Der Betriebsführer verpachtet ein halbes Jahr den Betrieb an den Sohn, bevor er ihn endgültig an den Sohn übergibt. Die - wenn auch kurzfristige - Verpachtung ist für die Steuerbefreiung bei der späteren Betriebsübertragung schädlich. Ob dem Pächter un- wenn auch nur kurzen - Pachtzeitraum tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, ist nicht entscheidend.

2. Beispiel

Der landwirtschaftliche Betrieb wird je zur Hälfte an den Sohn und die Schwiegertochter übergeben. Der Sohn war bisher Pächter des Betriebes. Die Schwiegertochter war bisher nicht in der Landwirtschaft tätig. Beide führen künftig den Betrieb. Der Sohn war daher bereits in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig und es erfolgt mit der Betriebsübertragung kein Wechsel der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers. Der Sohn ist nach Übertragung zur Hälfte Eigentümer und hat somit einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt und die Begünstigungen stehen insgesamt für die gesamte Betriebsübertragung nicht zu.

3. Beispiel

Ein im Hälfteeigentum der Ehegatten stehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird an den Sohn übergeben. Im Übergabevertrag wird der Übergeberin das Fruchtgenussrecht bis zur Erlangung des Pensionsanspruchs eingeräumt. Die betrieblichen Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind nach der Übergabe an den Sohn der Übergeberin als Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Sie ist auch Betriebsinhaberin des übergebenen Betriebes. Die Übergeberin war jedoch bereits vor der Übergabe Hälfteeigentümerin des Betriebes und hatte einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie ist daher vor der Übergabe als Hälfteeigentümerin und nach der Übergabe als Fruchtgenussberechtigte als Betriebsinhaberin anzusehen. In diesem Fall liegt somit kein begünstigter Wechsel in der die Betriebsführung beherrschenden Person statt. Bei Beendigung des Fruchtgenusses, wenn die Übergeberin ihren Pensionsanspruch erlangt, findet zwar eine Betriebsübertragung an den Sohn statt, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer steht allerdings nicht zu, weil in diesem Zeitpunkt kein Grundstück übertragen wird.

Kfz-Ummeldung

Eine Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 Gebührengesetz steht dann zu, wenn die Übertragung eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge notwendig ist, um den Tatbestand einer begünstigten Betriebsübertragung dem Grunde nach zu erfüllen, d. h., dass das Kraftfahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen muss.

Wegfall der Begünstigung

Folgende Umstände führen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eintreten, zum nachträglichen Verlust der Steuerbegünstigung (Nachversteuerung):
 
  • Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
  • Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen werden betriebsfremden Zwecken zugeführt.
  • Der Betrieb wird aufgegeben.
  • Der Eintritt einer dieser Fälle innerhalb von fünf Jahren ist vom Betriebsführer allen betroffenen Behörden unverzüglich zu melden.
09.12.2011
Autor:Mag. Hubert Mitterbacher, LK Steuerreferent
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