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Tauerngasleitung – Rahmenvereinbarung festgelegt
Nach vielen Verhandlungsrunden wurden nun die vertragsinhaltlichen und entschädigungstechnischen Punkte in der Rahmenvereinbarung zwischen den Landwirtschaftskammern Kärnten und Salzburg und der Salzburg AG festgelegt.
Grundeigentümer entscheiden selber
Es wurde heuer über die TGL schon viel berichtet und diskutiert. Es kann derzeit auch schwer beurteilt werden, ob diese Leitung errichtet werden wird. Hier sind noch, unabhängig vom politischen Willen, die Ergebnisse der TGL-Machbarkeitsstudie, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auch einige Behördenverfahren abzuwarten. Ob dann ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag vom betroffenen Grundeigentümer zu diesen Bedingungen unterschrieben wird oder nicht, ist selbstverständlich und ausschließlich die Entscheidung des Grundeigentümers.
Die LK steht mit der ausverhandelten Rahmenvereinbarung der geplanten Leitung weder befürwortend noch ablehnend gegenüber. Diese Rahmenvereinbarung dient als Sicherstellung von Mindeststandards, die sich in den Servitutsverträgen wiederfinden müssen! Diese Vereinbarung stellt also ein Sicherheitsnetz dar, das bei Zustimmung zur Leitungserrichtung auf keinen Fall vom Leitungsbetreiber unterschritten werden darf.
Die LK steht mit der ausverhandelten Rahmenvereinbarung der geplanten Leitung weder befürwortend noch ablehnend gegenüber. Diese Rahmenvereinbarung dient als Sicherstellung von Mindeststandards, die sich in den Servitutsverträgen wiederfinden müssen! Diese Vereinbarung stellt also ein Sicherheitsnetz dar, das bei Zustimmung zur Leitungserrichtung auf keinen Fall vom Leitungsbetreiber unterschritten werden darf.
Entschädigungen
Durch die geplante Leitungserrichtung erfahren die betroffenen Grundstücke eine Wertminderung. Diese wird als Verkehrswertminderung dargestellt, die mit Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages ausbezahlt wird. Der durch die Grabungsarbeiten dauerhaft gestörte Bodenbereich erfährt zudem eine Bonitätsverschlechterung. Hier zeigt sich erfahrungsgemäß eine permanente reduzierte Ertragsfähigkeit des Bodens.
Die einzelnen Entschädigungspositionen sind in der Tabelle 1 Verkehrswertminderung/Bonitätsverschlechterung dargestellt.
Zusätzlich zur Verkehrswertminderung wurde erstmalig von der LK eine Bereitstellungsgebühr ausverhandelt. Diese Abgeltung dieser Gebühr wird ab Beginn des Betriebes der Leitung (2015) wirksam. Die Abgeltungspositionen für die einzelnen Kategorien sind aus der Tabelle 2 ersichtlich.
Die einzelnen Entschädigungspositionen sind in der Tabelle 1 Verkehrswertminderung/Bonitätsverschlechterung dargestellt.
Zusätzlich zur Verkehrswertminderung wurde erstmalig von der LK eine Bereitstellungsgebühr ausverhandelt. Diese Abgeltung dieser Gebühr wird ab Beginn des Betriebes der Leitung (2015) wirksam. Die Abgeltungspositionen für die einzelnen Kategorien sind aus der Tabelle 2 ersichtlich.
- Optionsentgelt: Bei Abschluss eines Optionsvertrages sind einmalig fünf Prozent der Anlagenentschädigung, mindestens jedoch 250 Euro pro Vertrag zu leisten.
- Leitungsmarker: Pro Leitungsmarker gebührt eine Entschädigung von 600 Euro.
- Mühewaltung: Für die Teilnahme an Verhandlungen und den erhöhten Grundstücksverwaltungsaufwand gebühren einmalig 400 Euro.
- Servitutsentgelt: Das Servitutsentgelt beträgt 0,30 Euro pro m2 Servitutsstreifen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Tunnelaushubmaterial: Das für die Weiterverarbeitung geeignete Tunnelaushubmaterial ist mit 0,16 Euro pro m3 abzugelten.
In der Rahmenvereinbarung ist auch der Modus der Entschädigung für Flur- und Folgeschäden, Mehrwegentschädigung, Berücksichtigung der Hofnähe, die zukünftige Widmungsänderung und dergleichen mehr geregelt.
Bei der Entschädigung von Waldgrundstücken werden darüber hinaus der Waldbestand, die Hiebsunreife, die Nutzung zur Unzeit, Bewirtschaftungserschwernisse, Randschäden usw. berücksichtigt.
Bei der Entschädigung von Waldgrundstücken werden darüber hinaus der Waldbestand, die Hiebsunreife, die Nutzung zur Unzeit, Bewirtschaftungserschwernisse, Randschäden usw. berücksichtigt.
Nebenentschädigungen
In der Rahmenvereinbarung ist auch der Modus der Entschädigung für Flur- und Folgeschäden, Mehrwegentschädigung, Berücksichtigung der Hofnähe, die zukünftige Widmungsänderung und dergleichen mehr geregelt.
Bei der Entschädigung von Waldgrundstücken werden darüber hinaus der Waldbestand, die Hiebsunreife, die Nutzung zur Unzeit, Bewirtschaftungserschwernisse, Randschäden usw. berücksichtigt.
KOMMENTAR: Unterstützung für Grundeigentümer
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Es ist mittlerweile ein Jahr her, dass Mitglieder der Kärntner Landesregierung, alle Bürgermeister der betroffenen Gemeinden und Interessenvertretungen von Vertretern der Tauerngasleitung Studien- und Planungsgesellschaft m.b.H. von der Absicht informiert worden sind, die so genannte Tauerngasleitung von Oberösterreich durch Salzburg und Kärnten über die österreichisch-italienische Grenze zu führen. Entsprechende Schritte zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie wären bereits in die Wege geleitet worden. Es ist seitens der Tauerngasleitung Studien- und Planungsgesellschaft m.b.H. auch die Absicht angekündigt worden, im Verlauf des Jahres 2008 entsprechende Vereinbarungen mit betroffenen Grundeigentümern abzuschließen.
Die laufenden Diskussionen um die Errichtung der TGL lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen: Eine Entscheidung über die Errichtung oder Nichterrichtung der Tauerngasleitung ist ausschließlich von der Landes- bzw. Bundespolitik und im Endeffekt von den zuständigen Behörden zu treffen. Der Landwirtschaftskammer obliegt es, Grundeigentümern, an die seitens der Tauerngasleitung Studien- und Planungsgesellschaft m.b.H. zwecks Abschluss einer Vereinbarung herangetreten wird, bestmögliche Unterstützung angedeihen zu lassen. Aus diesem Grund wurde von den Landwirtschaftskammern Kärnten und Salzburg und der TGL zwischen Jänner und November des heurigen Jahres eine Rahmenvereinbarung ausverhandelt.
Durch diese Rahmenvereinbarung wird kein Grundeigentümer in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, das heißt, jeder Grundeigentümer kann selbst entscheiden, ob er dem Gasleitungsprojekt zustimmt und ob er sich in entsprechende Verhandlungen einlässt. Nachdem aber in der Rahmenvereinbarung bereits alle Bestandteile von abzuschließenden Options- bzw. Dienstbarkeitsverträgen zuzüglich der entsprechenden Entschädigungsleistungen enthalten sind, stellen sie für jeden Grundeigentümer ein taugliches Werkzeug dar, um die Verhandlungen führen zu können.
Selbstverständlich steht die LK auch für diese Verhandlungen mit ihren Mitarbeitern gerne zur Verfügung.
Downloads
- Tabelle 1 und Tabelle 2 (pdf)
11.12.2008

